Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 33d

§ 33d – Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung

(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richtlinie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von Sachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung. (2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschaftsakteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen: die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht, normal normal die Kennnummer der in der Phase der Fertigungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht, normal normal die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt, normal normal die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig, normal normal die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig, normal normal eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt. normal normal normal arabic (3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2 nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder normal normal dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand zurückgenommen oder zurückgerufen wird. normal normal normal arabic (4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und verwandter Richtlinien anordnen, um Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen.
  • Wirtschaftsakteure müssen formale Nichtkonformitäten bei Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen beheben, wie z.B. fehlende oder fehlerhafte CE-Kennzeichnungen und EU-Konformitätserklärungen.
  • Wenn Wirtschaftsakteure den Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommen, kann die Behörde den Markt für diese Produkte einschränken oder die Rücknahme anordnen.
  • Die Behörde kann auch Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung von nicht konformen Produkten zu untersagen.
  • Wirtschaftsakteure müssen Unterlagen, die bei der Einstellung des Geschäftsbetriebs übergeben wurden, bis zu einer bestimmten Frist aufbewahren.